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Satzung

Kurzübersicht

§ 1 NAME, SITZ
§ 2 ZWECK
§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT
§ 4 FINANZEN
§ 5 MITGLIEDSCHAFT
§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
§ 7 ORGANE DER GESELLSCHAFT
§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§ 9 VORSTAND
§ 10 TÄTIGKEIT DER RECHNUNGSPRÜFER
§ 11 ÄNDERUNG DER SATZUNG
§ 12 AUFLÖSUNG DER GESELLSCHAFT


§ 1 NAME, SITZ

Die Gesellschaft führt den Namen Yezidi-European Society YES e.V.

Die Gesellschaft strebt die Eintragung in das Vereinsregister sowie die Anerkennung als gemeinnützige Gesellschaft an.

Sitz der Gesellschaft ist Bielefeld.


§ 2 ZWECK

Die Yezidi-European Society fördert Kontakte und den kulturellen Austausch zwischen den Bürgern und Institutionen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der yezidischen Gesellschaft.

Die Yezidi-European Society verfolgt das Ziel, die Verständigung zwischen den Yeziden in ganz Europa zu fördern, sie zu vereinen und in ihrem jeweiligen Gesellschaftssystem zu integrieren. Sie strebt die Aufrechterhaltung und Weitervermittlung der religiösen und kulturellen Inhalte sowie der Werte und Bräuche an.

Die Yezidi-European Society ächtet jede Form von Gewalt und Rassismus. Sie tritt jeglicher Diskriminierung aufgrund von Rasse, Religion, Hautfarbe, Geschlecht und Weltanschauung entschlossen entgegen.

Die Yezidi-European Society ist unabhängig von politischen Parteien, anderen Religionsgemeinschaften, wirtschaftlichen Gruppen und Einzelinteressen.

Die Yezidi-European Society ist ein Zentrum, das sich für Bildungs-, Sozial- und Kulturarbeit der Yeziden engagiert.

Die Yezidi-European Society wird die Sammlung, Archivierung und Dokumentation yezidischer Traditionen fördern und die Prinzipien der yezidischen Religion bekannt machen. Sie engagiert sich für die Gründung einer Einrichtung zur Untersuchung und Dokumentation der religiösen und kulturellen Hintergründe.

Die Yezidi-European Society strebt zur Erfüllung ihres Zweckes die Koordination und Kooperation mit demokratischen, sozialen, kulturellen und religiösen Bildungs- und Forschungseinrichtungen an.

Die Yezidi-European Society nimmt sich vor, die Gleichberechtigung der Frau in der yezidischen Gesellschaft durchzusetzen. Dafür sieht der Verein vor, eine Beratungsstelle für Frauen und junge Mädchen einzurichten.

Die Yezidi-European Society setzt sich für die nachhaltige Verbesserung der persönlichen Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen ein.

Der Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch die folgenden Tätigkeiten:

(a) Öffentlichkeitsarbeit durch Tätigkeitsberichte und

Veröffentlichungen in europäischen Medien

(b) Aufklärung und Bildung der yezidischen Gesellschaft

durch Vorträge wissenschaftlicher Forschung,

Erlernen der jeweiligen Landessprache und

Vermittlung des demokratischen Rechtssystems und der

Kultur.

(c) Diskussionsforen und Informationsveranstaltungen

(d) Untersuchungs- und Forschungstätigkeiten

(e) medizinische Aufklärung

(f) kulturelle Veranstaltungen


§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln der Vereinigung. Keine Person oder Gesellschaft darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Kostenerstattung oder sonstige Vergütung begünstigt werden.


§ 4 FINANZEN

Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschließt.

Darüber hinaus finanziert die Gesellschaft ihre Aktivitäten durch Kostenbeiträge, öffentliche Zuschüsse, Stiftungen oder private Spenden. Zuwendungen Dritter dürfen nur akzeptiert werden, wenn sie nicht zu Bedingungen verpflichten, die im Widerspruch zum Zweck der Vereinigung oder ihre Unabhängigkeit oder Überparteilichkeit stehen.

Alle Einnahmen der Gesellschaft müssen zur Förderung des gemeinnützigen Zweckes verwendet werden. Dasselbe gilt für das Vereinsvermögen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 5 Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied können alle Person werden, die die oben genannten Ziele der Gesellschaft (§ 2) unterstützen und die Satzung anerkennen. Nur Personen, die sich zur demokratischen Grundordnung bekennen, können die Mitgliedschaft erwerben.

Auch juristische Personen können ordentliche Mitglieder werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über die Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

Die Mitglieder sind berechtigt, an den ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlungen mit Sitz und Stimme teilzunehmen, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Juristische Personen oder kooperative Mitglieder haben je einen Sitz und eine Stimme.

Ehrenmitglieder, die sich außerordentlich verdient gemacht haben, können vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. § 4 Abs. 1, 1. Halbsatz findet auf Ehrenmitglieder keine Anwendung.


§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss aus dem Verein kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitrittsrückstände von mindestens einem Jahr.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.


§ 7 ORGANE DER GESELLSCHAFT

1. Die Mitgliederversammlung (siehe dazu § 8)
2. Der Vorstand (siehe dazu § 9)
3. Die Rechnungsprüfer (siehe dazu § 10)


§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Mitgliederversammlung. Mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Kalenderjahr statt. Gegenstände der Verhandlung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und Beschlussfassung.

Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstandes.

Wahl des 1. Vorsitzenden, Wahl des zweiten und Wahl weiterer Vorstandsmitglieder (3. Vorsitzender, Kassenwart und Protokollführer, Beisitzer).

Wahl der Rechnungsprüfer.

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Zwischen der Einladung und dem Tag der Abhaltung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gelten Beschlüsse als abgelehnt. Beschlüsse über Abänderung der Satzung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Es kann auch im geheimen Verfahren abgestimmt werden.

Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und dem Versammlungsvorsitzenden unterzeichnet wird.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter bzw. die Versammlungsleiterin kann Gäste zulassen, wenn eine drei viertel Mehrheit zugestimmt hat.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert oder wenn mindestens zwei Fünftel der Gesellschaftsmitglieder es unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.

Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende bzw. dritte Vorsitzende.


§ 9 VORSTAND

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem dritten und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind für sich allein vertretungs- und zeichnungsberechtigt.

Der Vorstand wird für jeweils zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt im Amt bis die ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand wählt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand aus dem Mitgliederkreis mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer wählen.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und ist für die Wahrnehmung der sich aus § 2 dieser Satzung ergebenden Aufgaben verantwortlich. Der Vorstand kann einzelne seiner Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte oder auch teilweisen Übernahme dieser Aufgaben beauftragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt.

Im Übrigen handelt und beschließt der Vorstand nach der von ihm zu erlassenden Geschäftsordnung.


§ 10 TÄTIGKEIT DER RECHNUNGSPRÜFER

Die in der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten Rechnungsprüfer haben das Recht, jederzeit in die Kassenführung Einsicht zu nehmen. Sie haben den Jahresabschluss des Vorstandes zu prüfen und darüber in der nächsten Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Berichts- und Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar – 31. Dezember. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.


§ 11 ÄNDERUNG DER SATZUNG

Vom Amtsgericht oder vom Finanzamt verlangte Änderungen der Satzung können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit ohne Anhörung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Insoweit wird der Vorstand ausdrücklich bevollmächtigt. Die Mitglieder sind unverzüglich darüber zu informieren. Nicht vom Amtsgericht oder Finanzamt verlangte oder darüber hinausgehende Änderungen der Satzung obliegen der Mitgliederversammlung.


§ 12 AUFLÖSUNG DER GESELLSCHAFT


Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer ausdrücklichen zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der eine schriftliche Einladung mindestens 24 Tage vorher allen Mitgliedern zugestellt worden ist. Mindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder müssen bei dieser Mitgliederversammlung anwesend sein. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt die Beschlussfassung in einer anschließenden zweiten Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Viertel der Erschienenen.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen der Gesellschaft,erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes , an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.